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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19   

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https://dejure.org/2020,6314
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19 (https://dejure.org/2020,6314)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19 (https://dejure.org/2020,6314)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 3 TaBV 7/19 (https://dejure.org/2020,6314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 99 BetrVG, § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, § 256 ZPO, § 253 Abs 2 ZPO
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft von Erzieherinnen in einer Kindertagesstätte

  • IWW

    § 99 BetrVG, § 14 KiföG M-V, § 10 Abs. 1a K... iföG M-V, § 1 Abs. 3 KiföG M-V, § 118 Abs. 1 BetrVG, § 118 BetrVG, Artikel 20 Abs. 3 GG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 256 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 99 BetrVG, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 99, 118 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; Erzieherin; Kindertagesstätte; Tendenzträger - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ; Tendenzträgereigenschaft von Erzieherinnen in einer Kindertagesstätte

  • rechtsportal.de

    Inhalt der erzieherischen Konzeption bei Tendenzbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des BetrVG auf Erzieher

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 118 BetrVG auf die Begründung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14.09.2010 (1 ABR 29/09) gestützt und dabei verkannt, dass dort ein anderer Sachverhalt entschieden worden sei.

    Dieser Umstand ist gegeben, wenn die betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit haben, in vorgenannter Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG vom 14.09.2010 - 1 ABR 29/09 - juris Randnummer 23; LAG Hamm vom 19.03.2010 - 10 TaBV 85/09 - juris Randnummer 70).

    Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderem Grundrechtschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn ihnen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG vom 14.09.2010, a. a. O., juris Randnummer 25).

    Der betroffene Arbeitnehmer muss vielmehr durch seine Weisungen gerade auf die unmittelbar von dem Arbeitgeber verwirklichte Tendenz Einfluss nehmen (BAG vom 14.09.2010, a. a. O., juris Randnummer 26).

  • LAG Sachsen, 13.07.2007 - 3 TaBV 35/06

    Angelegenheiten aus dem BetrVG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen (Beschluss vom 13.07.2007 - 3 TaBV 35/06) müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Tendenzträgereigenschaft im Falle von Erzieherinnen in Kindertagesstätten bejaht werden müsse.

    Die Entscheidung befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 13.07.2007 (3 TaBV 35/06).

    Der durch das Landesarbeitsgericht Sachsen entschiedene Fall weicht bereits deshalb von dem hier vorliegenden Sachverhalt ab, weil dort die Verpflichtung zur Erreichung der Tendenzziele arbeitsvertraglich vereinbart worden war (LAG Sachsen vom 13.07.2007 - 3 TaBV 35/06 - juris Randnummer 47).

  • BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 2/18

    Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Der jeweilige Antragsteller ist darlegungspflichtig für diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergeben soll (BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 2/18 - juris Randnummer 15, m. w. N.).

    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöschte Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen (BAG vom 19.11.2019, a. a. O., juris Randnummer 14).

    Wie bereits unter II., 2., a.) erörtert, ist das notwendige Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO für eine vom Arbeitgeber losgelöst vom Einzelfall begehrte Feststellung, dass für eine konkret bestimmbare Arbeitnehmergruppe ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht besteht, ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn ein Konflikt um das bestimmbare Mitbestimmungsrecht aufgrund der konkreten Verhältnisse im Betrieb auf Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit jederzeit entstehen kann und zu erwarten ist (BAG vom 07.02.2012 - 1 ABR 58/10 - juris Randnummer 13; BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 2/18 - juris Randnummer 15).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 58/10

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags - Tendenzträgereigenschaft von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann (BAG vom 07.02.2012 - 1 ABR 58/10 - juris Randnummer 15).

    Wie bereits unter II., 2., a.) erörtert, ist das notwendige Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO für eine vom Arbeitgeber losgelöst vom Einzelfall begehrte Feststellung, dass für eine konkret bestimmbare Arbeitnehmergruppe ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht besteht, ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn ein Konflikt um das bestimmbare Mitbestimmungsrecht aufgrund der konkreten Verhältnisse im Betrieb auf Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit jederzeit entstehen kann und zu erwarten ist (BAG vom 07.02.2012 - 1 ABR 58/10 - juris Randnummer 13; BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 2/18 - juris Randnummer 15).

  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Nach Auffassung der Kammer ist mithin die überwiegende erzieherische Zielsetzung i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 1.) betriebenen Kindertagesstätten inklusive der Kita "L." auch unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (vgl. BVerfG vom 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12 - juris Randnummer 15) gegeben.
  • LAG Hamm, 19.03.2010 - 10 TaBV 85/09

    Mitbestimmungsfreie Arbeitszeitbestimmung in Betreuungsheim für geistig

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Dieser Umstand ist gegeben, wenn die betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit haben, in vorgenannter Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG vom 14.09.2010 - 1 ABR 29/09 - juris Randnummer 23; LAG Hamm vom 19.03.2010 - 10 TaBV 85/09 - juris Randnummer 70).
  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 45/77

    Tendenzcharakter - Staatlich anerkannte private Ersatzschule - Internat -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Die Anwendbarkeit des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG setzt zunächst das Vorliegen eines Tendenzunternehmens (Tendenzbetriebes) voraus (BAG v. 22.05.1979 - 1 ABR 45/77 - juris Randnummer 19).
  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Denn Gegenstand des Antrages nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen (BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 - juris Randnummer 13).
  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 99/09

    Rechtsschutzbedürfnis für Zustimmungsersetzungsantrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19
    Das Rechtschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn - wie hier - der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Zieles nicht - mehr - bedarf (BAG vom 08.12.2010 - 7 ABR 99/09 - juris Randnummer 12).
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